| 1. |
Ausschließliche Geltung Anerkennung unserer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen |
| 1.1. |
Unseren sämtlichen Angeboten liegen unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zugrunde. Wir nehmen Bestellungen
ausschließlich zu diesen Bedingungen entgegen. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Bestellers oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vorschriften des
Bestellers oder Abreden sind für uns nur dann verbindlich, wenn
wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. |
| 1.2. |
Mit der Erteilung eines Auftrages oder der Annahme von
Leistungen erkennt der Besteller die Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur für das betreffende Geschäft, sondern auch für alle zukünftigen Geschäfte an. |
| 2. |
Angebote - Nebenabreden - Vertragsinhalt - Angebotsunterlagen |
| 2.1. |
Unsere Angebote sind freibleibend in dem Sinne, dass ein
Vertrag erst dann zustande kommt, wenn wir die Bestellung annehmen. |
| 2.2. |
Nebenabreden zu unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen sowie Vereinbarungen mit unseren Außendienstmitarbeitern
bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. |
| 2.3. |
In Zweifelsfällen ist für den Vertragsinhalt ausschließlich unsere
schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. |
| 2.4. |
Unsere Angeboten etwa beigefügte Unterlagen (Abbildungen,
Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben u. ä.) gelten nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
werden. An diesen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden und sind auf Verlangen oder wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben. |
| 3. |
Preise und Zahlungen |
| 3.1. |
Unsere Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, für die
Lieferung ab Werk, jedoch ohne Fracht und Verpackung sowie
für alle Leistungen ausschließlich Versicherung und Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird von uns in jedem Fall
mit dem am Tag der Leistung geltenden Satz zusätzlich berechnet. |
| 3.2. |
Erhöhen sich bei Aufträgen, die später als vier Montage nach
Abschluss ausgeliefert werden sollen, unsere Einkaufspreise
und/oder der für uns gültige Lohn- und Gehaltstarif bis zur Ausführung des Auftrages, dürfen wir einem im Rahmen des prozentualen Anteils des Einkaufspreises und/oder der Lohnkosten am
vereinbarten Preis verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis
berechnen. |
| 3.3. |
Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Leistungen
spätestens 30 Tage nach ihrer Ausführung ohne Abzug zu bezahlen. Unsere Mitarbeiter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt. Skonto-Zusagen gelten nur, falls sich der
Besteller mit der Bezahlung früherer Leistungen nicht in Rückstand befindet. Im übrigen gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung angegebenen Zahlungsbedingungen. |
| 3.4. |
Werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, welche
die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, können wir nach unserer Wahl Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Besteller einer ihm uns gegenüber obliegenden Zahlungspflicht nicht bei
Fälligkeit nachkommt. Tritt einer dieser Fälle ein, werden
zugleich unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller,
auch aus anderen Geschäften, sofort fällig: soweit wir Wechsel
entgegen genommen haben, die noch nicht fällig sind, können
wir sofortige Zahlung gegen Rückgabe der Wechsel verlangen. |
| 3.5. |
Zahlt der Besteller nicht bei Fälligkeit, dürfen wir, ohne dass
Verzug vorliegen muss, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von einem
Prozent pro angefangenen Monat des Verzuges verlangen. Die
Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns
vorbehalten. Der Besteller ist verpflichtet, allen uns durch seinen
Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen. Das gilt insbesondere für sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung. |
| 3.6. |
Soweit wir Schecks oder Wechsel entgegennehmen, geschieht
dies immer nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungsstatt. Wir
haben in diesen Fällen nicht für die rechtzeitige Vorlage oder
Protestierung einzustehen. Die Kosten der Diskontierung und
Einziehung gehen zu Lasten des Bestellers; er hat diese Beträge
auf Anforderung unverzüglich zu erstatten. |
| 3.7. |
Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Zahlungsansprüchen aufzurechnen oder an fälligen Beträgen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Dies gilt nicht für die Aufrechnung
mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
und für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes bis zur Erfüllung solcher Forderungen. |
| 4. |
Leistungsfristen und -termine |
| 4.1. |
Für unsere Leistungen vereinbarte Fristen und Termine gelten
nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. |
| 4.2. |
Eine nur ihrer Dauer nach bestimmte Leistungsfrist beginnt mit
dem Ablauf des Tages, an dem volle Einigung über alle Details
des Auftragsinhaltes erzielt wird, frühestens mit der Annahme
des Auftrages durch uns, jedoch nicht vor Beibringung der vom
Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und nicht vor Eingang einer etwa vom Besteller zu leistenden Anzahlung. |
| 4.3. |
Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin gilt als gewährt, wenn die
Ware oder wenn in Fällen, in denen die Ware nicht versandt
werden kann oder soll, die Anzeige über unsere Lieferbereitschaft bis zum Ablauf der Frist unser Werk oder Verkaufslager
verlassen hat. |
| 4.4. |
Verzögert sich die Leistung durch Umstände, die außerhalb
unseres persönlichen Einflussbereiches liegen (wie z. B. Krieg,
Mobilmachung, Brand, Überschwemmung, Streik, Aussperrung,
Beschlagnahme, Embargo, Verbot des Devisentransfers, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauches, Betriebsstörungen u. ä.) verlängert sich die Leistungsfrist bzw. verschiebt sich der Leistungstermin um die Dauer der Behinderung;
das gilt auch für Verzögerungen, die dadurch eintreten, dass wir
ohne eigenes Verschulden selbst nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert werden. Treten solche Umstände ein, nachdem wir in
Verzug geraten sind, bleiben für die Dauer ihrer Wirksamkeit die
Verzugsfolgen ausgeschlossen. |
| 4.5. |
Befinden wir uns mit einer Leistung im Verzug, darf der Besteller
vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns schriftlich einen dem Auftragsgegenstand angemessene, mindestens vier Wochen betragende Nachfrist gesetzt hat und wenn nicht innerhalb dieser
Nachfrist die Leistung nach Ziff. 4.3 erbracht worden ist. |
| 4.6. |
Art der Überschreitung einer Leistungsfrist oder eines Leistungstermins oder aus Leistungsverzug kann der Besteller keinerlei
Schadensersatzansprüche gegen uns herleiten, es sei denn,
dass die Frist- oder Terminüberschreitung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruht. |
| 4.7. |
Wird die Leistung der Ware auf Wunsch des Bestellers
verzögert, dürfen wir nach Ablauf eines Monats seit Absendung
der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe
von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Verzögerung berechnen. |
| 4.8. |
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, können wir den uns dadurch entstandenen
Schaden ersetzt verlangen und nach Setzung einer Nachfrist, die
mindestens einen Monat betragen muss, und entsprechender
Androhung über die Ware frei verfügen. |
| 4.9. |
Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und jede
Teillieferung für sich zu berechnen. |
| 5. |
Versicherung - Versand - Gefahrenübergang - Rücknahme
von Verpackungen |
| 5.1. |
Warensendungen versichern wir auf Wunsch und auf Kosten des
Bestellers gegen die üblichen Transportgefahren, ausgenommen
Lieferungen ins Ausland, durch Spediteure oder unsere eigenen
Fahrzeuge und Abholungen. |
| 5.2. |
Wenn wir keine besondere Versandvorschrift erhalten,
versenden wir die Ware auf dem nach unserem Ermessen günstigsten Versandweg. Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr
des Bestellers versandt. |
| 5.3. |
Die Gefahr des nicht von uns zu vertretenden Untergangs oder
der nicht von uns zu vertretenden Verschlechterung der Ware
geht mit der Verladung in unserem Werk oder, wenn die Ware
nicht versandt werden kann oder soll, mit der Absendung der
Anzeige über unsere Lieferbereitschaft auf den Besteller über. |
| 5.4. |
Soweit wir nach der Verpackungsordnung verpflichtet sind,
Verpackungen zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten
für den Rücktransport der verwendeten Verpackungen. |
| 6. |
Montagen |
| 6.1. |
Für jede Montage außerhalb oder innerhalb unseres Werkes
sind die uns erwachsenden Aufwendungen für Montage- und
Auslösungssätze zu erstatten, insbesondere die Aufwendungen
für Überstunden, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Reisezeit und
Wartezeit gelten als Arbeitszeit. |
| 6.2. |
Alle zur Durchführung der Montage erforderlichen baulichen
Arbeiten müssen vor Beginn der Montage soweit fertiggestellt
sein, dass die Montage sofort nach Anlieferung der zu montierenden Gegenstände begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Der Unterbau muss vollständig trocken und
abgebunden und die Räume, in denen die Montage erfolgt, müssen gegen Witterungseinflüsse genügend geschützt, gut beleuchtet und genügend beheizt sein. |
| 6.3. |
Für die Aufbewahrung der Anlagenteile, Materialien, Werkzeuge
u.ä. ist vom Besteller ein trockener, beleuchteter und verschließbarer Raum zur Verfügung zu stellen, der unter Aufsicht und
Bewachung steht. |
| 6.4. |
Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und
rechtzeitig zu stellen:
a) Hilfskräfte und Facharbeiter in der von uns für erforderlich
erachteten Anzahl und für den von uns für erforderlich
erachteten Zeitraum,
b) die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Vorrichtungen, Bedarfsstoffe und Energieleistungen,
c) das Entladen der Fahrzeuge und der Beförderung der zu
montierenden Gegenstände vom Fahrzeug zum Montageort, Schutz des Montageortes und des Montagematerials vor schädlichen Einflüssen jeder Art, Reinigen des
Montageortes. |
| 6.5 |
Kommt der Besteller seinen vorstehenden Pflichten nicht nach,
so sind wir nach Ankündigung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen auf seine Kosten
vorzunehmen. |
| 6.6 |
Die Gefahr des Transportes von mitgebrachten Lieferteilen trägt
der Besteller. |
| 7. |
Eigentumsvorbehalt |
| 7.1 |
Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Tilgung
unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Besteller, auch soweit sie in eine laufende Rechnung
eingegangen sein sollten, unser Eigentum. Bei der Begebung
von Wechseln oder Schecks gilt unsere Forderung, für die wir
den Wechsel oder Scheck hereingenommen haben, erst mit
dessen Einlösung als getilgt. |
| 7.2 |
Sollten wir durch eine Verbindung der von uns gelieferten Ware
mit Ware des Bestellers nicht Miteigentum erwerben, sondern
unser Eigentum verlieren, geht das Eigentum oder Miteigentum
des Bestellers an der neuen Sache sofort mit seiner Entstehen
auf uns über. Alle Anwartschaftsrechte, die zu einem solchen Eigentums- oder Miteigentumserwerb durch den Besteller führen
können, tritt dieser schon jetzt an uns ab. Die zum Erwerb des
Eigentums oder Miteigentums durch uns etwa erforderliche Übergabe wird durch die Vereinbarung, dass der Besteller die Sache wie ein Entleiher für uns verwahrt, oder, soweit der Besteller
die Sache nicht besitzt, durch die bereits hiermit vereinbarte Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer an uns
ersetzt. Das für uns entstehende Eigentum oder Miteigentum ist
rechtlich zu behandeln wie die ursprüngliche Ware. |
| 7.3 |
Alle Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung
von Ware, an der wir Eigentum oder Miteigentum haben (Vorbehaltsware), gehen bereits mit dem Abschluss des Veräußerungsgeschäftes auf uns über, und zwar gleich, ob die Ware an
einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall,
dass uns die veräußerte Ware nicht ganz gehört oder dass sie
zusammen mit uns nicht gehörenden Waren veräußert wird, erfasst die Abtretung den Gegenanspruch nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns die Namen und Abschriften seiner Abnehmer sowie
die Daten und Beträge jeder einzelnen Rechnung über die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware umgehend bekannt zu geben.
Der Besteller darf die abgetretenen Forderungen einziehen. Wir
können diese Befugnis widerrufen, wenn der Besteller eine ihm
uns gegenüber obliegende Verpflichtung nicht pünktlich erfüllt
oder wenn uns Umstände bekannt werden, die unsere Rechte
als gefährdet erscheinen lassen. |
| 7.4 |
Kommt der Besteller mit der Erfüllung einer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Verbindlichkeit ganz oder teilweise in
Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die unsere Rechte
als gefährdet erscheinen lassen, so können wir Herausgabe der
Vorbehaltsware verlangen, ohne zuvor nach § 455 BGB den
Rücktritt von Kaufvertrag erklärt oder nach § 326 BGB eine Frist
zur Erfüllung der Zahlungspflicht gesetzt zu haben. Der Bestand
des Kaufvertrages und die Verpflichtungen des Bestellers bleiben von einem solchen Verlangen und von der Herausgabe der
Ware unberührt. |
| 7.5 |
Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die uns nach
obigen Regeln zustehenden Sicherheiten (Ware und Forderungen) nach unserer Auswahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die
zu sichernden Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt. Für die
Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert (Sicherungswert) maßgebend. |
| 7.6 |
Verliert unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland
oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit, ist der Besteller
verpflichtet, uns unverzüglich eine Sicherung an den gelieferten
Gegenständen oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Bestellers
geltenden Recht wirksam sind und dem Eigentumsvorbehalt
nach deutschem Recht möglichst nahe kommen. |
| 8. |
Gewährleistung |
| 8.1 |
Wir leisten Gewähr für alle Warenmängel, die gerechnet von
dem Zeitpunkt an, zu dem wir gem. Ziff. 4.3 unsere Leistung bewirkt haben, innerhalb von zwölf Monaten auftreten, und zwar in
der Weise, dass wir fehlerhafte Teile auf unsere Kosten ersetzen. |
| 8.2 |
Sollte sich die Gewährleistung in beiderseitigem Einvernehmen über die
gesetzliche Gewährleistungsfrist hinaus verlängern, ist hierfür eine
schriftliche Bestätigung notwendig. |
| 8.3 |
In diesem Fall bezieht sich die verlängerte Gewährleistung nicht auf
Zukaufteile wie z. B. Motoren, Lagerung, Kupplung etc., sofern dies nicht
ausdrücklich bestätigt wird. Für diese Teile wird nur die normale
Herstellergarantie gewährt. |
| 8.4 |
Wir haften nicht für Fehler, die sich aus vom Besteller eingereichten oder genehmigten Unterlagen (Zeichnungen, Mustern,
Probematerial o.ä.) ergeben oder für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen. Artikel- und
Qualitätsangaben, technische und kaufmännische Beschreibungen gelten nur dann als Eigenschaftszusicherungen, wenn die
einzelne Angabe oder Beschreibung ausdrücklich mit "zugesichert" bezeichnet ist. |
| 8.5 |
Soweit sich Teile als mangelhaft erweisen, die wir von einem
Vorlieferanten bezogen haben, können wir uns dadurch von unserer Gewährleistungspflicht befreien, dass wir unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Vorlieferanten an den Besteller
abtreten: das gilt jedoch insoweit nicht, als diese Rechte hinter
den Rechten, die dem Besteller gegen uns zustehen, zurückbleiben. |
| 8.6 |
Mängel an einem Teil unserer Leistung berechtigen den
Besteller nicht zur Beanstandung der ganzen Leistung. |
| 8.7 |
Voraussetzung für unsere Gewährleistungspflicht ist, dass der
Besteller uns den Mangel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzeigt und dass dies, soweit der Mangel bei der im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlichen Untersuchung schon
sogleich nach dem Eingang der Ware entdeckt werden konnte,
spätestens innerhalb von acht Tagen nach dem Wareneingang
geschieht. |
| 8.8 |
Unserer Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die Ware von
fremder Seite verändert wird. Außerdem erlischt unsere Gewährleistungspflicht, wenn der Besteller unsere Benutzungsvorschriften nicht befolgt. |
| 8.9 |
Geraten wir mit der Erfüllung unserer Gewährleistungspflicht in
Verzug, kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist, die
mindestens vier Wochen betragen muss, setzen und nach Ablauf
der Frist, wenn wir unserer Gewährleistungspflicht auch dann
noch nicht nachgekommen sind, nach seiner Wahl Minderung
der von ihm zu erbringenden Gegenleistung oder Wandlung des
Vertrages verlangen. |
| 8.10 |
Weitergehende als die hier bestimmten Reche, insbesondere
Schadensersatzansprüche, solche für Mängelfolgen oder wegen
Verletzung unserer Gewährleistungspflicht eingeschlossen, stehen dem Besteller nicht zu, auch dann nicht, wenn unsere Gewährleistungspflicht durch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ausgelöst worden ist. Diese Beschränkung der Rechte
des Bestellers gilt jedoch dann nicht, wenn der Mangel oder die
Verletzung unserer Gewährleitungspflicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruht.
|
| 9. |
Verletzung vorvertraglicher Pflichten und Nebenpflichten |
| 9.1 |
Für die Folgen von Fehlern, die bei den Vertragsverhandlungen
unterlaufen, insbesondere für die Folgen einer unzureichenden
oder unrichtigen Beratung des Bestellers, haften wir nur dann,
wenn diese Folgen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines
unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. |
| 9.2 |
Ziff. 9.1. gilt entsprechend für Nachteile, die der Besteller
dadurch erleidet, dass wir vertragliche Nebenpflichten, beispielsweise eine Beratungs- oder Schutzpflicht, verletzen. |
| 10. |
Rücktrittsvorbehalt |
| |
Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn seine
Erfüllung auf technische Schwierigkeiten stößt, die unüberwindbar sind oder deren Überwindung einen im Vergleich zum Wert
der von uns zu erbringenden Leistungen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde, oder wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen. |
| 11. |
Erfüllungsort - Gerichtsstand - Anwendbares Recht |
| 11.1. |
Erfüllungsort für sämtliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis,
insbesondere Leistung, Nachbesserung, Wandlung, Minderung,
Rücknahme von Verpackungen und Zahlung ist Wuppertal. |
| 11.2. |
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über den
und aus dem Vertrag, auch für Wechsel- und Scheckprozesse,
ist Wuppertal. Wir haben jedoch das Recht, den Besteller auch
in einem sonstigen für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
Wenn der Besteller nicht öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, aber einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gelten
diese Bestimmungen für den Fall, dass der Besteller nach
Vertragsabschluß seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder dass sein Sitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt ist. |
| 11.3. |
Bei Auslandsgeschäften unterliegt das ganze Vertragsverhältnis,
soweit nicht zwingend eine andere Rechtsordnung eingreift, dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des
Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen
Kaufverträgen über bewegliche Sachen und des Einheitlichen
Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist
ausgeschlossen. |
| 12. |
Teilunwirksamkeit |
| |
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gleich aus welchem Grunde, unwirksam werden
sein oder werden, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. |
| 13. |
Ersetzung der DM durch den EURO |
| |
Die Ersetzung der deutschen Währung DM durch die einheitliche
Wahrung der Europäischen Währungsunion EURO sowie alle
mit dieser Währungsumstellung verbundenen rechtlichen oder
wirtschaftlichen Folgen begründen keinerlei Ansprüche oder
Rechte des Bestellers und verändern nicht die Geschäftsgrundlage eines unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Vertrages. |